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Sparbuch auf den Namen von Kindern - Kein Zugriff der Eltern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.

Zwar sind Eltern und Kinder gemäß § 1618 a BGB einander Beistand und Rücksicht schuldig. Hieraus ergibt sich aber keine Pflicht zu Vermögensleistungen des Kindes.

Gemäß § 1649 Abs. 2 BGB können die Eltern lediglich die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dagegen erstreckt sich die Verwendungsbefugnis des § 1649 Abs. 2 BGB nicht auf das Vermögen des Kindes selbst.

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Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

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