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Bezeichnung des Ausgleichswerts - welche Wortwahl richtig?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Überträgt das Familiengericht ein Anrecht im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG, so ist es nicht von Relevanz, ob in der Beschlussformel zur Bezeichnung des Ausgleichswerts die Formulierung "im Wert von" oder "in Höhe von" verwendet wird. Beide Begriffe können jedenfalls im konkreten Sachzusammenhang synonym gebraucht werden.


OLG Stuttgart, 13.11.2019 - Az: 16 UF 212/19


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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