Überträgt das Familiengericht ein Anrecht im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG, so ist es nicht von Relevanz, ob in der Beschlussformel zur Bezeichnung des Ausgleichswerts die Formulierung "im Wert von" oder "in Höhe von" verwendet wird. Beide Begriffe können jedenfalls im konkreten Sachzusammenhang synonym gebraucht werden.
OLG Stuttgart, 13.11.2019 - Az: 16 UF 212/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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