Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren.
Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.
Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, 07.03.2005 - Az: 1 BvR 552/04).
Die Verkürzung des Ferienumgangs ist kein geeignetes Mittel, um eine befürchtete negative Beeinflussung des Kindes zu unterbinden; auch während eines zweiwöchigen Ferienumgangs hätte der Kindesvater ausreichend Gelegenheit, das Kind im Hinblick auf die Person der Mutter negativ zu beeinflussen.
Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.
Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, 07.03.2005 - Az: 1 BvR 552/04).
Die Verkürzung des Ferienumgangs ist kein geeignetes Mittel, um eine befürchtete negative Beeinflussung des Kindes zu unterbinden; auch während eines zweiwöchigen Ferienumgangs hätte der Kindesvater ausreichend Gelegenheit, das Kind im Hinblick auf die Person der Mutter negativ zu beeinflussen.
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OLG Düsseldorf, 18.05.2018 - Az: II-8 UF 53/17
ECLI:DE:OLGD:2018:0518.8UF53.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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