Die
Vaterschaftserklärung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen ist unwirksam, wenn das Kind vor der Eintragung des männlichen Geschlechts des Transsexuellen geboren wurde. In diesem Fall kann der Transsexuelle nicht rechtlicher Vater des Kindes gem.
§ 1592 Nr. 2 BGB werden, da es ihm am Status als Mann fehlte.
Eine Vaterschaftserklärung gem. § 1592 Nr. 2 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, dass der Transsexuelle von der Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine Personengruppe von § 1592 Nr. 2 BGB auszunehmen, die nach ihrem biologischen Geschlecht – und damit allgemein – zwingend verschieden von dem genetischen Vater des Kindes sein muss. Der Transsexuelle hat die Möglichkeit, das Kind anzunehmen.