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Kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller eine Vaterschaft anerkennen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Vaterschaftserklärung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen ist unwirksam, wenn das Kind vor der Eintragung des männlichen Geschlechts des Transsexuellen geboren wurde. In diesem Fall kann der Transsexuelle nicht rechtlicher Vater des Kindes gem. § 1592 Nr. 2 BGB werden, da es ihm am Status als Mann fehlte.

Eine Vaterschaftserklärung gem. § 1592 Nr. 2 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, dass der Transsexuelle von der Vaterschaft ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine Personengruppe von § 1592 Nr. 2 BGB auszunehmen, die nach ihrem biologischen Geschlecht - und damit allgemein - zwingend verschieden von dem genetischen Vater des Kindes sein muss. Der Transsexuelle hat die Möglichkeit, das Kind anzunehmen.


KG, 15.08.2019 - Az: 1 W 432/18

ECLI:DE:KG:2019:0815.1W482.18.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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