Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als
Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, 20.06.2018 - Az:
XII ZB 102/17).
Bei der durch
§ 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Totalrevision der in den ursprünglichen
Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gemäß
§ 16 VersAusglG. Im Rahmen der Bewertung dieses Beamtenanrechts hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen die bis zum 31. Juli 2017 verlängerte Dienstzeit des Ehemanns berücksichtigt.
Für Anrechte auf Beamtenversorgung sind nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Der Wert des Ehezeitanteils ist dabei auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (§ 40 Abs. 1 VersAusglG). Es ist - nach § 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG unter Berücksichtigung der zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen - unter anderem die Zeitdauer zu ermitteln, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).
Wegen des Stichtagsprinzips bleiben auf diese Weise nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Andererseits bleibt
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (vgl. BGH, 10.04.2019 - Az: XII ZB 284/18).
Als höchstens erreichbare Zeitdauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist bei einem Lebenszeitbeamten der Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand zugrunde zu legen. Der Ruhestandseintritt erfolgt grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Ist jedoch - wie hier - bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus hinreichend gewiss, ist diese bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu berücksichtigen.
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