Eine
Umgangsregelung nach
§ 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss. Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.
Gemäß
§ 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG billigt das Gericht die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Allerdings ist umstritten, ob eine familiengerichtliche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG ist.
Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung hat die durch das Gericht ausgesprochene Billigung bloß deklaratorische Bedeutung. Lediglich der Vergleich, nicht aber die Billigung durch das Gericht habe eine verfahrensabschließende Wirkung. Hierfür spreche, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich neben dem Beschluss in
§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gesondert genannt werde und der Gesetzgeber die Vorschrift des § 156 Abs. 2 FamFG an die bis zum 31. August 2009 geltende Regelung des § 52 a Abs. 4 Satz 3 FGG angelehnt habe, wonach die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren sei, soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; der Vergleich trat gemäß § 52 a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 FGG an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Ein gesonderter Billigungsbeschluss sei nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Umstand, dass die Vereinbarung protokolliert werde, die gerichtliche Billigung ergebe. Der Vergleich habe verfahrensabschließende Wirkung und sei daher auch Grundlage der Vollstreckung. Werde dennoch die gerichtliche Billigung durch Beschluss ausgesprochen, habe dieser lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Billigungsbeschluss sei nicht anfechtbar.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.