Eine gerichtliche
Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (im Anschluss an BGH, 01.02.2017 - Az:
XII ZB 601/15).
Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40%), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ob im Einzelfall die Anordnung eines Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls wie der Erziehungseignung der Eltern, der Bindungen des Kindes, der Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie unter Beachtung des Kindeswillens zu entscheiden. Voraussetzung ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung.
Unzutreffend ist die Rechtsansicht, dass eine funktionierende Umgangsregelung nur aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen abgeändert werden könne. Dieser in
§ 1696 Absatz 1 BGB niedergelegte Maßstab kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um eine gerichtliche Umgangsregelung oder um eine Umgangsvereinbarung in einem gerichtlich gebilligten Vergleich handeln würde. Beides ist vorliegend nicht der Fall, so dass Maßstab im vorliegenden Fall allein ist, welches Betreuungsmodell dem Kindeswohl am besten entspricht.
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