Wird ein minderjähriges Kind von seinen miteinander verheirateten Eltern im Wechselmodell betreut, so bedarf es auch nach der Entscheidung des BGH vom10.4.2024 - Az: XII ZB 459/23 - für die Geltendmachung des Kindesunterhalts der vorherigen Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der teilweisen Übertragung des Sorgerechts nach § 1628 BGB. § 1629 Abs. 3 BGB ist hier nicht analog anzuwenden.
OLG Frankfurt, 18.07.2024 - Az: 6 UF 119/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0718.6UF119.24.00
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