Im vorliegenden Fall hatte ein schulunfähiger Ehemann seine Ehefrau getötet. Der Ehemann war Leistungsberechtigter aus der Lebensversicherung der Ehefrau.
Die Tötung erfolgte jedoch aufgrund der Schuldunfähigkeit des Ehemannes ohne Vorsatz, so dass die Versicherung nicht gem. § 162 VVG leistungsfrei wurde.
Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt (§ 162 Abs. 1 VVG). Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt (§ 162 Abs. 2 VVG).
Der Schutzzweck dieser Bestimmung geht dahin, den Versicherungsnehmer oder die sonstige Gefahrsperson gegen eine Lebensgefährdung durch den Bezugsberechtigten zu schützen. Sie soll Missbrauch verhindern und ist Ausfluss der für jeden Versicherungsnehmer geltenden grundlegenden Verpflichtung, den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeizuführen, deren Verletzung in § 81 Abs. 1 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich zieht.
Nach herrschender Ansicht, der der Senat sich anschließt, erfolgt die Beurteilung, ob die Herbeiführung des Todes der versicherten Person vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 162 VVG geschehen ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
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