Nach Art. 83 Abs. 2 und 3 EuErbVO sind vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahlen und errichtete Verfügungen von Todes wegen zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie - wie hier - die Voraussetzungen des Kapitels III EuErbVO erfüllten.
Die Erblasserin hat zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, so dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem deutschem Recht unterliegt (Art. 21 EuErbVO). Außerdem hatten die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Errichtungs- als auch des Erbstatuts deutsches Erbrecht gewählt (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO).
Damit war mit dem Stichtag die Wirksamkeit des Erbvertrages eingetreten. Diese umfasst auch die Bindungswirkung des Vertrages für die Erblasserin, die sich aufgrund der von den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach dem deutschen Errichtungsstatut richte.
Die Erblasserin hat den Erbvertrag daher nach dem Stichtag nicht mehr widerrufen können. Dem steht der Schutz des Vertrauens in ihre fortbestehende Testierfreiheit nicht entgegen.
Die Erblasserin hat zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, so dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem deutschem Recht unterliegt (Art. 21 EuErbVO). Außerdem hatten die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Errichtungs- als auch des Erbstatuts deutsches Erbrecht gewählt (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO).
Damit war mit dem Stichtag die Wirksamkeit des Erbvertrages eingetreten. Diese umfasst auch die Bindungswirkung des Vertrages für die Erblasserin, die sich aufgrund der von den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach dem deutschen Errichtungsstatut richte.
Die Erblasserin hat den Erbvertrag daher nach dem Stichtag nicht mehr widerrufen können. Dem steht der Schutz des Vertrauens in ihre fortbestehende Testierfreiheit nicht entgegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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