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Kindesunterhalt und Beteiligung an den durch die Internatsunterbringung verursachten Mehrkosten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist.

Die vorbeschriebenen Nebenkosten fallen voraussehbar und regelmäßig an und werden regelmäßig von der Schule abgerechnet.

Der geltend gemachte Mehrbedarf für die Internatsunterbringung und schulische Nebenkosten ist nicht im Wege eines Leistungsantrags, sondern nur im Wege eines Abänderungsantrags nach § 238 FamFG geltend zu machen. Denn durch die Unterbringung des Kindes in einem Internat kommt es zu erheblichen Einsparungen im häuslichen Bereich (etwa bei Verpflegung, Heizung, Beleuchtung), denen durch Kürzung des Gesamtbedarfs Rechnung zu tragen ist. Die Geltendmachung von Elementarunterhalt und Mehrbedarf ist daher gerade im Fall der Internatsunterbringung zwingend miteinander verknüpft.

Gem. § 1601, 1602, 1610 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich ein angemessener Unterhalt zu gewähren, worunter auch ein zu zahlendes Schuldgeld als Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf fallen kann, § 1610 Abs. 2 BGB. Allerdings sind die Kosten für das Internat im konkreten Fall nicht als Teil des geschuldeten Unterhalts zu tragen.

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nur dann für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufzukommen, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann.

Übt ein Elternteil die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus, ist er berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden.

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