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Sechsmonatsfrist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes beachten!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, ist nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig.

Im Streitfall stellte der Kläger im August 2018 einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder. Daraufhin setzte die beklagte Familienkasse ab Juli 2016 bzw. August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung des Kindergeldes beschränkte sie auf den Betrag, der auf die Zeit ab Februar 2018 entfiel. Für die vorangegangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung, weil das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden dürfe, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei. Dagegen hat sich der Kläger gewehrt.

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Familienkasse verpflichtet ist, das festgesetzte Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber die Festsetzungsverjährung für das Kindergeld ab 2018 neu geregelt. Sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes seien nur noch mit einer Rückwirkung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Im Streitfall habe die Familienkasse entgegen dieser Regelung eine wirksame Kindergeldfestsetzung für die Monate vor Februar 2018 vorgenommen. Die Auszahlung des Kindergeldes könne sie in diesem Fall nicht verwehren.

Das Finanzgericht hob hervor, dass der Kindergeldanspruch durch die Neuregelung bei einer verspäteten Antragstellung nicht entfalle. Das Kindergeld dürfe lediglich nicht mehr festgesetzt und ausgezahlt werden. Dies sei insbesondere für Leistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung, die an das Kindergeld anknüpfen.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 33/19 beim BFH anhängig.


FG Düsseldorf, 10.04.2019 - Az: 10 K 3589/18 Kg

ECLI:DE:FGD:2019:0410.10K3589.18KG.00

Quelle: PM des FG Düsseldorf

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