Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenLeben Eltern nicht nur vorübergehend
getrennt und steht die
elterliche Sorge nach
§ 1626 a BGB der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt,
§ 1671 Abs. 2 S. 1 BGB.
Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB.
Es ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die zunächst dahin geht festzustellen, ob in der Lebenssituation, in der sich die getrenntlebenden Eltern befinden, eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht abträglich ist und daher in Betracht kommt.
Sofern dies verneint werden muss, ist zu prüfen, ob die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht, ob er also besser als die Mutter in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten.
Bei einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
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