Wenn der Anspruch aus § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben.
Auf die Leistungsfähigkeit der Erben kommt es nicht an. Zwischen der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Unterhaltspflichtigen und seiner Erben besteht keine Identität. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe nur für eine fremde Unterhaltspflicht haftet; die Leistungsfähigkeit der Erben i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB ist mithin nicht von Belang.
Ebenso wenig kommt es auf die (fiktive) Leistungsfähigkeit des Erblassers an. Zwar bestimmt § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB - im Gegensatz zu § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht ausdrücklich, dass die Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit wegfallen.
Das bedeutet aber nicht, dass sich die Unterhaltsverpflichtung nur in der Höhe vererbt, wie sie gegenüber dem Verstorbenen bestanden hat. Das Weiterleben des Unterhaltspflichtigen in Fallkonstellationen der vorliegenden Art ist nur für die Bedarfsbemessung zu unterstellen, um eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Anspruchs aus § 1615 l BGB gegenüber einem ehelichen Unterhaltsanspruch zu vermeiden.
Auf die Leistungsfähigkeit der Erben kommt es nicht an. Zwischen der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Unterhaltspflichtigen und seiner Erben besteht keine Identität. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe nur für eine fremde Unterhaltspflicht haftet; die Leistungsfähigkeit der Erben i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB ist mithin nicht von Belang.
Ebenso wenig kommt es auf die (fiktive) Leistungsfähigkeit des Erblassers an. Zwar bestimmt § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB - im Gegensatz zu § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht ausdrücklich, dass die Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit wegfallen.
Das bedeutet aber nicht, dass sich die Unterhaltsverpflichtung nur in der Höhe vererbt, wie sie gegenüber dem Verstorbenen bestanden hat. Das Weiterleben des Unterhaltspflichtigen in Fallkonstellationen der vorliegenden Art ist nur für die Bedarfsbemessung zu unterstellen, um eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Anspruchs aus § 1615 l BGB gegenüber einem ehelichen Unterhaltsanspruch zu vermeiden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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