Anordnungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament betreffend einen „Pflichtteils“- bzw. „Erbteilsverzicht“ der Kinder bis beide Eltern verstorben sind, können für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen.
Eine ausdrückliche Erbeinsetzung findet sich in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7.9.2000 lediglich in Bezug auf die Regelung des ersten Todesfalls eines der Ehegatten. In diesem Fall soll der überlebende Ehegatte „Alleinerbe“ sein. Eine ausdrückliche Einsetzung eines Erbens nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ist hingegen in dem Testament nicht angeordnet. Die weiteren Verfügungen betreffen Anordnungen in Bezug auf die „Pflichtteile“ und die „Erbteile“ ihrer Söhne sowie die Zuwendung von Vermögensgegenständen bzw. -massen.
Im Ergebnis zu Recht hat daher das Nachlassgericht das gemeinschaftliche Testament in Bezug auf die Anordnung einer Schlusserbfolge in Bezug auf das Ableben des überlebenden Ehegatten als auslegungsbedürftig angesehen.
Maßgebend für die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung ist, dass die Ehegatten neben dem ersten Erbfall auch den Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten abschließend regeln wollten und entsprechend dem gemeinsamen Willen der Ehegatten das beidseitige Vermögen als eine Einheit einem Dritten anfallen soll.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das gemeinschaftliche Testament vom 7.9.2000 enthält eine Schlusserbeneinsetzung der Erblasserin zugunsten der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zu ihrer Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen Ehemann ist. Demgemäß ist das von der Erblasserin am 27.7.2007 errichtete Testament, in dem sie den Beteiligten zu 2 und 3 ihr Wohneigentum zuwendet in entsprechender Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.Eine ausdrückliche Erbeinsetzung findet sich in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7.9.2000 lediglich in Bezug auf die Regelung des ersten Todesfalls eines der Ehegatten. In diesem Fall soll der überlebende Ehegatte „Alleinerbe“ sein. Eine ausdrückliche Einsetzung eines Erbens nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ist hingegen in dem Testament nicht angeordnet. Die weiteren Verfügungen betreffen Anordnungen in Bezug auf die „Pflichtteile“ und die „Erbteile“ ihrer Söhne sowie die Zuwendung von Vermögensgegenständen bzw. -massen.
Im Ergebnis zu Recht hat daher das Nachlassgericht das gemeinschaftliche Testament in Bezug auf die Anordnung einer Schlusserbfolge in Bezug auf das Ableben des überlebenden Ehegatten als auslegungsbedürftig angesehen.
Maßgebend für die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung ist, dass die Ehegatten neben dem ersten Erbfall auch den Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten abschließend regeln wollten und entsprechend dem gemeinsamen Willen der Ehegatten das beidseitige Vermögen als eine Einheit einem Dritten anfallen soll.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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