Das Jobcenter ist auf der Grundlage von § 34 SGB II nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht dem Grunde nach zu erteilen.
Die Verschwendung einer Erbschaft ist als sozialwidrig i. S. des § 34 SGB II anzusehen.
Bei der Prüfung, welches Ausgabeverhalten eines Nichterwerbstätigen, welcher aufgrund einer größeren Erbschaft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden ist, als sozialwidrig zu werten ist, kann nicht auf den (fiktiven) Bedarf nach dem SGB II abgestellt werden. Es ist vielmehr sachgerecht, auf das durchschnittliche Ausgabeverhalten vergleichbarer Personen abzustellen, für die statistische Erhebungen (vgl. EVS 2013) vorliegen.
Allein der zum Zeitpunkt der Heranziehung zum Kostenersatz bestehende Leistungsbezug nach dem SGB II begründet keinen Härtefall, welcher das Jobcenter verpflichtet, von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen.
Die Verschwendung einer Erbschaft ist als sozialwidrig i. S. des § 34 SGB II anzusehen.
Bei der Prüfung, welches Ausgabeverhalten eines Nichterwerbstätigen, welcher aufgrund einer größeren Erbschaft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden ist, als sozialwidrig zu werten ist, kann nicht auf den (fiktiven) Bedarf nach dem SGB II abgestellt werden. Es ist vielmehr sachgerecht, auf das durchschnittliche Ausgabeverhalten vergleichbarer Personen abzustellen, für die statistische Erhebungen (vgl. EVS 2013) vorliegen.
Allein der zum Zeitpunkt der Heranziehung zum Kostenersatz bestehende Leistungsbezug nach dem SGB II begründet keinen Härtefall, welcher das Jobcenter verpflichtet, von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen.
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - Az: L 13 AS 111/17
ECLI:DE:LSGNIHB:2018:1212.13AS111.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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