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Kein Kindergeld bei Abbruch des Studiums

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein.

Die Berufsausbildung endet auch dann, wenn das Kind ein Studium - ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation - durch Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat.

Ein Kind befindet sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden.


FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2018 - Az: 3 K 65/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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