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Kein Kindergeld bei Abbruch des Studiums

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein.

Die Berufsausbildung endet auch dann, wenn das Kind ein Studium - ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation - durch Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat.

Ein Kind befindet sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden.


FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2018 - Az: 3 K 65/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Erik, Oranienburg