Die Eheleute haben im zu entscheidenden Fall in der Vormerkung des notariellen Vertrages ausdrücklich die Motivation für die nachfolgenden Regelungen festgehalten und bestimmt, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ regeln.
20 Jahre nach Abschluss des Ehevertrags heirateten die Eheleute erneut.
Die nachfolgenden Vereinbarungen wurden also nur für den Fall einer tatsächlichen (endgültigen) Trennung geschlossen, wie sich aus der Formulierung „getrennt leben sollten“ ergibt. Das gilt auch für den bei dieser Gelegenheit in derselben Urkunde erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen konnte und nicht greift, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann erneut heiraten. Durch die im Dezember 2009 erneut geschlossene (zweite) Ehe wurden die Erbansprüche erstmals (wieder) begründet.
Der Erb-und Pflichtteilsverzicht hat auf Grund der erneuten Eheschließung keine Bedeutung mehr.
20 Jahre nach Abschluss des Ehevertrags heirateten die Eheleute erneut.
Die nachfolgenden Vereinbarungen wurden also nur für den Fall einer tatsächlichen (endgültigen) Trennung geschlossen, wie sich aus der Formulierung „getrennt leben sollten“ ergibt. Das gilt auch für den bei dieser Gelegenheit in derselben Urkunde erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen konnte und nicht greift, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann erneut heiraten. Durch die im Dezember 2009 erneut geschlossene (zweite) Ehe wurden die Erbansprüche erstmals (wieder) begründet.
Der Erb-und Pflichtteilsverzicht hat auf Grund der erneuten Eheschließung keine Bedeutung mehr.
OLG Düsseldorf, 22.02.2017 - Az: I-3 Wx 16/17
ECLI:DE:OLGD:2017:0222.I3WX16.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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