Kindergeld ist nicht stets zu versagen, wenn die beabsichtigte Fortsetzung einer einheitlichen Ausbildung nicht im Monat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts angezeigt wird. Vielmehr stellt die Regelung V 6.1 Abs. 1 Satz 8 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2017) allgemein auf die Glaubhaftmachung einer Absicht ab.
Im Streitfall ergab sich die Absicht der Fortsetzung des Studiums aber bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf, so dass es auf eine Glaubhaftmachung nicht mehr ankam. Darüber hinaus kann der Zeitpunkt einer Anzeige allenfalls ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit eines Vortrags sein, eine Kindergeldfestsetzung aber nicht vollständig ausschließen, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind. Unabhängig davon ist das Gericht an Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.
Im Streitfall ergab sich die Absicht der Fortsetzung des Studiums aber bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf, so dass es auf eine Glaubhaftmachung nicht mehr ankam. Darüber hinaus kann der Zeitpunkt einer Anzeige allenfalls ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit eines Vortrags sein, eine Kindergeldfestsetzung aber nicht vollständig ausschließen, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind. Unabhängig davon ist das Gericht an Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.
FG Münster, 31.10.2018 - Az: 7 K 1015/18 Kg
ECLI:DE:FGMS:2018:1031.7K1015.18KG.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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