Nach § 1568 BGB soll die Ehe trotz ihres Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und so lange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Die Vorschrift will aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung zur Unzeit verhindern, weshalb an die Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen ist, der nur bei außergewöhnlichen Tatsachen vorliegen kann. Die Verweigerung der Scheidung muss sich daher als einziges Mittel darstellen, um den die Scheidung ablehnenden Ehegatten vor einer für ihn sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise verbunden sind, können dagegen niemals die Anwendung des § 1586 BGB rechtfertigen.
Da es sich bei den Voraussetzungen der Härteklausel um Einwendungen gegen das Scheidungsrecht handelt, muss diese der Antragsgegner darlegen und beweisen. Zum Nachweis der unzumutbaren Härte bedarf es eines substantiierten Vortrages des Antragsgegners.
Das hohe Alter des Antragsgegners kann die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Hohes Alter und Einsamkeit nach der Scheidung genügen zur Annahme eines Härtegrundes nicht, da sich dies nicht als außergewöhnlicher Fall darstellt.
Da es sich bei den Voraussetzungen der Härteklausel um Einwendungen gegen das Scheidungsrecht handelt, muss diese der Antragsgegner darlegen und beweisen. Zum Nachweis der unzumutbaren Härte bedarf es eines substantiierten Vortrages des Antragsgegners.
Das hohe Alter des Antragsgegners kann die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Hohes Alter und Einsamkeit nach der Scheidung genügen zur Annahme eines Härtegrundes nicht, da sich dies nicht als außergewöhnlicher Fall darstellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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