Der Ehefrau eines in U-Haft befindlichen Angeklagten ist eine schriftliche Besuchserlaubnis für einen optisch und akustisch überwachten Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau ihrerseits ebenfalls inhaftiert ist. Dies gebietet der Schutz der Ehe. Der Gefahr der Absprachen und Verdunkelungshandlungen kann durch eine Besuchsüberwachung begegnet werden.
Nach § 119 StPO dürfen dem Verhafteten – der mangels rechtskräftiger Verurteilung noch als unschuldig gilt – nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dabei bedarf es immer einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann.
Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen, der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus. Dabei müssen die Anforderungen um so gewichtiger sein, wenn es sich – wie vorliegend – um den Besuch des Ehepartners handelt. Denn Ehe und Familie stehen gem. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von – auch möglicherweise als Mittäter verdächtigen und in Haft befindlichen – Ehepartnern zu ermöglichen.
Die Zusammenführung darf nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum unzulässigen Austausch von verdeckten Informationen missbraucht und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann. Befinden sich inhaftierte Eheleute in verschiedenen Haftanstalten, so kann, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben ist, je nach Lage des Falles (Dauer der Haft, Entfernung der Vollzugsanstalt usw.) eine Besuchszusammenführung geboten sein.