Ein titulierter Kindesunterhalt muss zeitnah vollstreckt werden, andernfalls droht der Einwand der Verwirkung. Denn Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei einer Abschlagszahlung auf Unterhaltsrückstände beginnt die Verjährung neu zu laufen, ebenso bei Vollstreckungshandlungen. Die Verjährung des Kindesunterhalts ist jedoch bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt.
Unabhängig von der Verjährung können Unterhaltsrückstände auch verwirkt sein, wenn der Kindesunterhalt längere Zeit nicht mehr geltend gemacht wurde (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsgläubigers davon ausgehen konnte, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird (Umstandsmoment).
Unabhängig von der Verjährung können Unterhaltsrückstände auch verwirkt sein, wenn der Kindesunterhalt längere Zeit nicht mehr geltend gemacht wurde (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsgläubigers davon ausgehen konnte, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird (Umstandsmoment).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


