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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes bei tiefgreifender Kränkung

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Unterhaltsanspruch kann eines volljährigen Kindes gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB verwirkt sein.

Die Ablehnung der Kontaktaufnahme ist zwar angesichts eines langjährigen Entfremdungsprozesses keine unterhaltsrechtlich vorwerfbare Verfehlung. Auch die förmliche Anrede mit "Sie” ist noch als bloße Taktlosigkeit anzusehen.

Die Äußerung "ich bedaure es, dass Sie meine Mutter sind” geht dagegen aber über bloße Taktlosigkeiten und unangemessene Äußerungen weit hinaus. Eine solche Äußerung gegenüber der eigenen Mutter stellt eine tiefgreifende Kränkung dar, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lässt. Dass die Beziehung belastet ist, kann eine solche Äußerung nicht rechtfertigen.

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AG Grevenbroich, 26.04.2002 - Az: 13 F 294/01

ECLI:DE:AGGV:2002:0426.13F294.01.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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