Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch, wenn eine Person langjährigen Todesdrohungen ausgesetzt, schließlich erschossen wird und einige Tage später verstirbt. Dieser Schmerzensgeldanspruch geht auf den Erben über.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist vor allem die anhaltende, nervliche Belastung durch die Todesängste zu berücksichtigen.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist vor allem die anhaltende, nervliche Belastung durch die Todesängste zu berücksichtigen.
OLG Koblenz, 18.06.1998 - Az: 5 U 1554/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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