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Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig (gegen OLG München - Az: 14 U 3585/12 und OLG Köln - Az: 1 U 56/13). Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigten seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern (Anschluss an BGH - Az: IV ZR 91/09).

Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden.


OLG Koblenz, 25.11.2015 - Az: 5 U 779/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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