Die Gerichte haben ohne Verkennung von Grundrechten der Beteiligten die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner leiblichen Tochter mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung abgelehnt, dass ein solcher zu kindeswohlabträglichen seelischen und emotionalen Belastungen des Kindes führen würde, da der Beschwerdeführer nicht akzeptiere, dass er nicht der rechtliche und soziale Vater des Kindes ist, sondern sich massiv in den Familienverband des Kindes dränge und den Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern nicht respektiere.
BVerfG, 09.03.2017 - Az: 1 BvR 401/17
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170309.1bvr040117
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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