Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.350 Anfragen

Widerruf der Wiederannahme des Geburtsnamens

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten kann nicht widerrufen werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der am 01. April 1994 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - eingeführten und heute noch gültigen Fassung des § 1355 Abs. 5 BGB behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatten den Ehenamen. Gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Des Weiteren kann er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten früheren Namen voranstellen oder anfügen. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB gilt Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend, welche die näheren Regelungen bezüglich der Beifügung des Geburtsnamens oder früheren Namens zum Ehenamen während der Dauer der Ehe regelt.

Zwar kommt nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass der hier von der Antragstellerin erstrebte Widerruf der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung möglich wäre. Denn in Satz 4 des § 1355 Abs. 4 BGB, der nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB entsprechend gelten soll, ist eine Widerrufsmöglichkeit eröffnet.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal