Die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten kann nicht widerrufen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der am 01. April 1994 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - eingeführten und heute noch gültigen Fassung des § 1355 Abs. 5 BGB behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatten den Ehenamen. Gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Des Weiteren kann er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten früheren Namen voranstellen oder anfügen. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB gilt Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend, welche die näheren Regelungen bezüglich der Beifügung des Geburtsnamens oder früheren Namens zum Ehenamen während der Dauer der Ehe regelt.
Zwar kommt nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass der hier von der Antragstellerin erstrebte Widerruf der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung möglich wäre. Denn in Satz 4 des § 1355 Abs. 4 BGB, der nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB entsprechend gelten soll, ist eine Widerrufsmöglichkeit eröffnet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der am 01. April 1994 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - eingeführten und heute noch gültigen Fassung des § 1355 Abs. 5 BGB behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatten den Ehenamen. Gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Des Weiteren kann er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten früheren Namen voranstellen oder anfügen. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB gilt Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend, welche die näheren Regelungen bezüglich der Beifügung des Geburtsnamens oder früheren Namens zum Ehenamen während der Dauer der Ehe regelt.
Zwar kommt nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass der hier von der Antragstellerin erstrebte Widerruf der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung möglich wäre. Denn in Satz 4 des § 1355 Abs. 4 BGB, der nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB entsprechend gelten soll, ist eine Widerrufsmöglichkeit eröffnet.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Frankfurt, 28.08.2009 - Az: 20 W 87/09
ECLI:DE:OLGHE:2009:0828.20W87.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


