Ablehnungsgesuche können wegen Verschleppungsabsicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unzulässig sein. Dies betrifft zB. wiederholte Ablehnungsgesuche, insbesondere in der Form von Kettenablehnungen, kombiniert mit Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen und anschließende Einlegung von nicht förmlichen Rechtsbehelfen.
Das Gericht entscheidet über unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Hierbei verstößt eine rein formale Prüfung in Form der Darstellung eines über Jahre praktizierten Verhaltensmusters eines Verfahrensbeteiligten nicht gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, da mit ihr keine Bewertung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters einhergeht.
Das Gericht entscheidet über unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Hierbei verstößt eine rein formale Prüfung in Form der Darstellung eines über Jahre praktizierten Verhaltensmusters eines Verfahrensbeteiligten nicht gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, da mit ihr keine Bewertung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters einhergeht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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