Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von BGH, 19.08.2015 - Az: XII ZB 208/15).
Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
BGH, 10.01.2018 - Az: XII ZB 287/17
ECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB287.17.0
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