Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH, 4.10.2017 - Az: XII ZB 55/17) widerspricht eine generelle Qualifizierung von Fremdbetreuungskosten als Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten dem Gesetz. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird, denn dann gehören die dadurch entstehenden Kosten zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils allein zu leisten ist. Ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes liegt daher nur dann vor, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handelt, der über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht, weil die Kosten eine besondere Förderung im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu staatlichen Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten betreffen, wobei auch die Förderung in einer vergleichbaren privaten Einrichtung über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausgehen kann. Generell kann daher Mehrbedarf des Kindes angenommen werden, wenn die Fremdbetreuungsleistung über die üblicherweise von einem Elternteil erbrachte Betreuungsleistung hinausgeht oder die weitere Betreuung etwa pädagogisch veranlasst ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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