Ist ein Umgangsrecht der Großeltern dem Kindeswohl förderlich, so steht den Großeltern ein entsprechender Umgang zu (§ 1685 Abs. 1 BGB). Es hängt davon ab, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren. Hinsichtlich des Umfangs des Umgangs gelten zum Teil andere Regeln als zu § 1684 BGB, insbesondere zur Häufigkeit, bei der Zurückhaltung geboten ist. Hier ist überdies auf die Wünsche und den Willen des Kindes in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Eltern ihrerseits sollten vermeiden, ihr Kind in einem Verhaltensmodell des Beziehungsabbruchs einzuüben.
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OLG Brandenburg, 03.03.2008 - Az: 10 UF 210/07
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