Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist gerechtfertigt, wenn ein privater Rentenversicherungsvertrag in der Absicht gekündigt wurde, diese Vorsorge dem Versorgungsausgleich zu entziehen.
OLG Nürnberg, 20.04.2011 - Az: 10 UF 36/11
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