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Entlassung aus Mietverhältnis - Mitwirkungspflicht bei getrennt lebenden Ehepartnern

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Mietverhältnis entlassen werden und ist auch der Vermieter zu entsprechender Kooperation bereit, so trifft den anderen Ehegatten eine Mitwirkungspflicht - schließlich gilt das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme auch für getrennt lebende Ehegatten.

Der Umstand, das ein Ehepartner die Ehewohnung weiterhin nutzt steht der angestrebten Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht entgegen, da diese dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht, wenn die Wohnung auf Dauer nur noch von einem Partner genutzt werden soll.


OLG Hamburg, 10.09.2010 - Az: 12 WF 51/10

ECLI:DE:OLGHH:2010:0910.12WF51.10.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Peter Busch
Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
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