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Entlassung aus Mietverhältnis - Mitwirkungspflicht bei getrennt lebenden Ehepartnern

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Mietverhältnis entlassen werden und ist auch der Vermieter zu entsprechender Kooperation bereit, so trifft den anderen Ehegatten eine Mitwirkungspflicht - schließlich gilt das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme auch für getrennt lebende Ehegatten.

Der Umstand, das ein Ehepartner die Ehewohnung weiterhin nutzt steht der angestrebten Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht entgegen, da diese dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht, wenn die Wohnung auf Dauer nur noch von einem Partner genutzt werden soll.


OLG Hamburg, 10.09.2010 - Az: 12 WF 51/10

ECLI:DE:OLGHH:2010:0910.12WF51.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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