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Erben können Vertrag bei Tod des Mieters übernehmen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Erben eines Mieters haben einen Rechtsanspruch darauf, den Mietvertrag des Verstorbenen zu unveränderten Bedingungen zu übernehmen.

Aufgrund dieser wenig bekannten Gesetzesvorschrift (§ 569a BGB) hat das Amtsgericht Frankfurt ein Wohnungsbauunternehmen dazu verurteilt, einem Mieter insgesamt rund 3350 Mark zurückzuzahlen.

Der Mieter hatte nach dem Tod seiner Mutter deren Wohnung übernommen und in Unkenntnis der Rechtslage einen neuen Mietvertrag mit einer um 280 Mark höheren Monatsmiete abgeschlossen.

Das Gericht stellte fest, dass das Wohnungsbauunternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung dazu verpflichtet gewesen wäre, den Mieter über seinen Anspruch auf Übernahme der Wohnung mit unveränderter Miethöhe aufzuklären. Dieses Versäumnis begründe einen Anspruch des Mieters auf Mietrückzahlung.

Das Wohnungsbauunternehmen konnte sich nicht darauf berufen, man habe angenommen und auch annehmen dürfen, dem Erben sei diese Rechtslage bereits bekannt, da sie zum einen in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Wohnungsbauunternehmens enthalten sei und da im Übrigen das Schreiben vom 24.06.1993 den Hinweis auf § 569 a Ziffer 5 BGB enthalten habe.

Das Wohnungsbauunternehmen konnte weder davon ausgehen, der Erbe werde § 569 a Ziffer 5 BGB nachschlagen und verstehen, noch konnte es erwarten, dass der Erbe die entsprechende Passage in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen lesen und richtig verstehen werde.

Es ist bekannt, dass juristische Laien davor zurückschrecken, Gesetzestexte selbst zu suchen und zu lesen und umfangreichere Vertragstexte zu studieren. Hinzu kommt, dass der Erbe nach dem Tode seiner Mutter sicher zahlreiche Regelungen in Bezug auf den Erbfall treffen müsste. Dem Wohnungsbauunternehmen musste es sich aufdrängen, dass der Erbe in dieser Situation rechtliche Beratung hinsichtlich des Mietverhältnisses bei ihm suchte. In dieser Situation war das Wohnungsbauunternehmen verpflichtet, den Erben umfassend über die erfolgte Rechtsnachfolge zu informieren. Das Wohnungsbauunternehmen musste davon ausgehen dass der Erbe über die Rechtslage nicht informierte war. Das Wohnungsbauunternehmen musste sich fragen, welche Gründe den Erben sonst bewogen haben sollten, einen neuen Mietvertrag zu ungünstigeren Bedingungen abzuschließen.

Dem Wohnungsbauunternehmen musste ferner bewusst sein, dass sie den Erben durch seine Bitte, die Wohnungsbewerbung innerhalb einer Woche auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden, zeitlich unter Druck setzte.

Zwar enthielt das Schreiben vom 24.06.1993 keine Hinweise darauf, was geschehen werde, wenn die Frist von einer Woche nicht eingehalten wird. Es ist davon auszugehen, dass ein Mieter sich insbesondere bei Beginn eines Mietverhältnisses, bemühen wird, ihm vom Vermieter gesetzte Fristen einzuhalten. Das Wohnungsbauunternehmen musste ferner damit rechnen, dass der Erbe fürchtete, seine Wohnung zu verlieren.


AG Frankfurt/Main, 24.04.1998 - Az: 33 C 32/98 - 67, 33 C 32/98

ECLI:DE:AGFFM:1998:0424.33C32.98.67.0A

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