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Zugewinnausgleich mit Unternehmern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ist einer der Ehegatten selbständig oder unternehmerisch tätig, so kann ein durchzuführender Zugewinnausgleich schnell existenzbedrohend werden. Schließlich steht nicht immer genug Kapital zur Verfügung, um den Wert des Unternehmens dann auszugleichen. Aufgabe des Zugewinnausgleichs ist es ja, den während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen - und auch ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört zum Vermögen und unterliegt dem Zugewinnausgleich. Im Extremfall bedeutet dies, dass das Unternehmen für die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu veräußern wäre - und die Existenz des Unternehmers wäre vernichtet. Doch wie bewertet man eigentlich ein Unternehmen?

Das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung sind zu den jeweiligen Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen zu bewerten. Für die Bewertung des Unternehmens bzw. der Unternehmensbeteiligung gibt es diverse Methoden:

Liquidationswertverfahren

Hierbei handelt es sich um den fiktiven Preis den ein etwaiger Käufer für die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens zahlen würde ("Zerschlagungswert"). Regelmäßig stellt dies die absolute Untergrenze des Unternehmenswertes dar.


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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.04.2026)
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Zur Ermittlung des Unternehmenswertes werden verschiedene Verfahren genutzt, darunter das Liquidationswert-, Substanzwert- und Ertragswertverfahren. Oft werden auch Mittelwerte aus diesen Berechnungen gebildet, um den Unternehmenswert zu bestimmen.
Bei Freiberuflern ist die Leistung oft personengebunden und schwer übertragbar. Daher wird neben dem Substanzwert ein 'Goodwill' berechnet, der auf dem künftigen Ertrag abzüglich Unternehmerlohn und Steuern basiert.
Bei Kleinunternehmen kann der Abzug eines marktüblichen Unternehmerlohns dazu führen, dass der Ertragswert rechnerisch auf Null sinkt. Hier ist es oft notwendig, einen individuell bemessenen Unternehmerlohn anzusetzen.
Die effektivste Lösung ist ein notarieller Ehevertrag, in dem das Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder der Ausgleich auf bestimmte Teile beschränkt wird. Alternativ kann die Wahl eines anderen Güterstandes sinnvoll sein.
Martin BeckerPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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