Im vorliegenden Fall sollte ein Ehegatte als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen werden.
Im Antragsverfahren nach § 13 GBO hat das Grundbuchamt nach dem Legalitätsprinzip die Pflicht, zu verhindern, dass das Grundbuch unrichtig wird. Es bestehen indes keine Ermittlungspflichten des Grundbuchamts im Hinblick auf den zwischen Ehegatten bestehenden Güterstand.
Die Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird. Es muss auf Grund von Tatsachen mit Sicherheit feststehen, das Grundbuch werde unrichtig; bloße Zweifel hieran genügen nicht.