Das Zerrüttungsprinzip bei einer Ehescheidung wurde 1976 eingeführt und hat das bis dahin bestehende Schuldprinzip abgelöst. Grundsätzlich kommt es also nicht auf das Verschulden an, jeder Partner kann einen Scheidungsantrag stellen.
Der einzige gesetzliche Grund für die Scheidung einer Ehe ist das Scheitern der Ehe. Dieses ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht zu erwarten ist.
Gesetzlich ist das Zerrüttungsprinzip im § 1565 BGB geregelt:
§ 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Damit eine Zerrüttung angenommen und die Ehe geschieden werden kann, müssen die Partner also seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Eine „Härtescheidung“ vor Ablauf des Trennungsjahrs soll die Ausnahme sein und kann auch nur von demjenigen Ehegatten beantragt werden, der nicht seinerseits für den Härtegrund verantwortlich ist, z.B. bei Misshandlungen durch den anderen Ehegatten oder - in der Praxis am häufigsten - bei dauerhafter Zuwendung zu einem anderen Partner.
Ein Getrenntleben liegt vor, wenn keine gemeinsame Ehewohnung mehr besteht, weil diese aufgegeben wurde oder ein Ehegatte ausgezogen ist und auch nicht beabsichtigt ist, die Ehegemeinschaft wieder herzustellen. Vorübergehende berufliche Abwesenheit eines Ehegatten bedeutet also kein Getrenntleben.
Ehegatten leben auch dann getrennt, wenn sie sich zwar noch in einer gemeinsamen Wohnung aufhalten, dabei aber Kontakte, die über das Notwendigste hinausgehen, meiden. Es dürfen dann aber auch keine Haushaltsleistungen für den anderen Ehegatten erbracht werden, wie. z.B. die Wäsche des anderen Ehegatten mit zu versorgen.
Der einzige gesetzliche Grund für die Scheidung einer Ehe ist das Scheitern der Ehe. Dieses ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht zu erwarten ist.
Gesetzlich ist das Zerrüttungsprinzip im § 1565 BGB geregelt:
§ 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Damit eine Zerrüttung angenommen und die Ehe geschieden werden kann, müssen die Partner also seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Eine „Härtescheidung“ vor Ablauf des Trennungsjahrs soll die Ausnahme sein und kann auch nur von demjenigen Ehegatten beantragt werden, der nicht seinerseits für den Härtegrund verantwortlich ist, z.B. bei Misshandlungen durch den anderen Ehegatten oder - in der Praxis am häufigsten - bei dauerhafter Zuwendung zu einem anderen Partner.
Ein Getrenntleben liegt vor, wenn keine gemeinsame Ehewohnung mehr besteht, weil diese aufgegeben wurde oder ein Ehegatte ausgezogen ist und auch nicht beabsichtigt ist, die Ehegemeinschaft wieder herzustellen. Vorübergehende berufliche Abwesenheit eines Ehegatten bedeutet also kein Getrenntleben.
Ehegatten leben auch dann getrennt, wenn sie sich zwar noch in einer gemeinsamen Wohnung aufhalten, dabei aber Kontakte, die über das Notwendigste hinausgehen, meiden. Es dürfen dann aber auch keine Haushaltsleistungen für den anderen Ehegatten erbracht werden, wie. z.B. die Wäsche des anderen Ehegatten mit zu versorgen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Das Zerrüttungsprinzip besagt, dass eine Ehe geschieden wird, wenn sie gescheitert ist. Ein Verschulden eines Ehegatten ist für die Scheidung nicht mehr erforderlich.
Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Ja, eine sogenannte Härtescheidung ist möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten unzumutbar ist (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Besteht die Trennung seit mindestens drei Jahren, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, sodass die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgen kann (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Ja, eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich, sofern keine gemeinsamen Kontakte gepflegt werden und keine Haushaltsleistungen (z. B. Wäscheversorgung) für den anderen erbracht werden.
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