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Karrieresprung und Unterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei Gehaltssteigerungen erhöht sich i.d.R. oftmals auch der Unterhalt. Doch nicht immer muss der Unterhaltsschuldner seine Zahlungen anpassen. Die Unterhaltszahlungen erhöhen sich z.B. nach einem unerwarteten Karrieresprung nicht automatisch, wenn es sich hierbei um eine Änderung handelt, die bei Scheidung nicht absehbar war und die nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat.

Die Höhe des Unterhalts wird nur durch Veränderungen, die bereits bei der Scheidung absehbar waren, beeinflusst. Eine nicht vorhersehbare Beförderung kann somit nicht in die Bemessung der maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse mit einbezogen werden (OLG Nürnberg - 7 WF 3447/03).

Oft stellt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein Karrieresprung vorliegt oder nicht - immerhin steht und fällt die Erhöhung des Unterhalts mit dieser Frage. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, dass es sich um einen nachehelichen Karrieresprung handelt. Der maßgebliche Zeitpunkt,  ob es sich tatsächlich um einen nachehelichen Karrieresprung handelt ist jedoch nicht erst die Scheidung, sondern bereits die Trennung. Wäre er hingegen bereits vor der Trennung absehbar gewesen, so müsste auch der Karrieresprung bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden.

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Stand: 30.12.2018
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