Ist eine Beförderung auf Umstände gestützt, die nach der Trennung und vor der Ehescheidung eingetreten sind und zum Trennungszeitpunkt nicht wahrscheinlich waren, so kann die Beförderung nicht in die Bemessung der maßgeblichen nachehelichen Lebensverhältnisse mit einbezogen werden.
OLG Nürnberg - Az: 7 WF 3447/03
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