Nicht bei jeder Änderung der Einkommensverhältnisse liegt ein Karrieresprung vor, der die Höhe des Unterhaltes nicht beeinflußt.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen Karrieresprung, da der Unterhaltspflichtige vom Nah- in den Fernverkehr gewechselt hatte und aufgrund verlängerter Arbeitszeiten und besonderer Zuschläge deutlich mehr verdiente.
Der Unterhalt war in diesem Fall anzupassen.
OLG Köln - Az: 25 UF 222/00
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