Die Eltern können bei unverheirateten Kindern festlegen, auf welche Weise der Unterhalt gewährt wird (§ 1612 Abs. 2 BGB).
Sie können deshalb auch bestimmen, dass ein Teil des Unterhalts durch Naturalversorgung des Kindes im elterlichen Haushalt geleistet wird, um auf diese Weise Unterhaltskosten zu sparen. Diese Bestimmung muss für den Unterhaltsberechtigten aber zumutbar sind. Unzumutbar kann sie sein, wenn die Beziehungen zwischen Eltern und Kind tiefgreifend gestört sind oder wenn das Kind täglich mehrstündige Fahrten zum und vom Studienort in Kauf nehmen müsste. Eine Bestimmung der Eltern kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes "aus besonderen Gründen" ändern.
Sie können deshalb auch bestimmen, dass ein Teil des Unterhalts durch Naturalversorgung des Kindes im elterlichen Haushalt geleistet wird, um auf diese Weise Unterhaltskosten zu sparen. Diese Bestimmung muss für den Unterhaltsberechtigten aber zumutbar sind. Unzumutbar kann sie sein, wenn die Beziehungen zwischen Eltern und Kind tiefgreifend gestört sind oder wenn das Kind täglich mehrstündige Fahrten zum und vom Studienort in Kauf nehmen müsste. Eine Bestimmung der Eltern kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes "aus besonderen Gründen" ändern.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, bei unverheirateten Kindern können Eltern gem. § 1612 Abs. 2 BGB festlegen, dass ein Teil des Unterhalts durch Naturalversorgung – also das Wohnen im Elternhaus – geleistet wird.
Eine Bestimmung der Eltern ist unzumutbar, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kind tiefgreifend gestört ist oder wenn das Kind täglich mehrstündige Pendelzeiten zum Studienort in Kauf nehmen müsste.
Ja, das Familiengericht kann die Bestimmung der Eltern auf Antrag des Kindes aus besonderen Gründen abändern.
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