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Kann verlangt werden, dass der Student bei den Eltern wohnt?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Eltern können bei unverheirateten Kindern festlegen, auf welche Weise der Unterhalt gewährt wird (§ 1612 Abs. 2 BGB).
Sie können deshalb auch bestimmen, dass ein Teil des Unterhalts durch Naturalversorgung des Kindes im elterlichen Haushalt geleistet wird, um auf diese Weise Unterhaltskosten zu sparen. Diese Bestimmung muss für den Unterhaltsberechtigten aber zumutbar sind. Unzumutbar kann sie sein, wenn die Beziehungen zwischen Eltern und Kind tiefgreifend gestört sind oder wenn das Kind täglich mehrstündige Fahrten zum und vom Studienort in Kauf nehmen müsste. Eine Bestimmung der Eltern kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes "aus besonderen Gründen" ändern.
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