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Rechte und Pflichten bezüglich des Umgangsrechts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Gesetz verpflichtet die Eltern und sonstige Umgangsberechtigte ausdrücklich zur Kooperation (§ 1684 Abs.2 BGB). Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Wenn der Elternteil, der das Kind betreut, gegen diese Verpflichtung verstößt, kann dies bei hartnäckigem und uneinsichtigem Verhalten seine Erziehungsgeeignetheit in Frage stellen. Dies könnte dann in einem Extremfall auch zu einer Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil führen.

Regelungen zur Durchführung des Umgangsrechts haben die Beteiligten genau zu beachten. Dies gilt insbesondere für:

Bestimmungen über die Zeitpunkte, zu denen das Kind beim betreuenden Elternteil abgeholt und vom Umgangsberechtigten zurück gebracht werden muss.

Die Vorbereitung des Kindes für das Umgangsrecht. Das Kind muss nicht nur bei der Abholung durch den Umgangsberechtigten "ausgehfertig" sein, sondern auch vom betreuenden Elternteil erzieherisch positiv auf das Umgangsrecht eingestimmt werden. Die Eltern - oder sonstige Beteiligte  - sind gehalten, einander ohne offen gezeigte Feindseligkeit zu begegnen und die üblichen Höflichkeitsformen zu wahren. Gerade gegen diese Verpflichtungen wird in der Praxis häufig verstoßen.

Verhinderungsgründe sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Beteiligten sich darauf einrichten können. Ob bei ausgefallenen Besuchsterminen Ersatztermine zur Verfügung gestellt werden müssen, richtet sich einmal nach einer vorhandenen Regelung und ansonsten danach, ob das Wohl des Kindes einen Ersatztermin erfordert. Dies wird bei zeitlich weiter auseinander liegenden Terminen eher der Fall sein als bei Terminen in enger zeitlicher Folge. Da auch diese Frage in der Praxis sehr bedeutsam ist, sollte eine Regelung immer auch die Frage von Ersatzterminen einbeziehen.

Solange sich ein Kind zu Besuch bei einem Elternteil aufhält, kann dieser in "Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung" allein entscheiden (§§ 1687 Abs.1 S.4, 1687a BGB). Darunter fällt die Gestaltung des Besuchs, die Ernährung, Zeiten der Bettruhe, des Fernsehkonsums, Arztbesuch wegen einer spontan aufgetretenen Erkrankung usw. Nicht darunter fällt aber z.B. die Beteiligung des Kindes an einer gefährlichen Unternehmung oder eine aufschiebbare ärztliche Maßnahme.
Stand: 10.12.2018 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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