Gerichtliche Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht zwischen einem Elternteil und seinem nicht bei ihm lebenden Kind werden häufig mit besonderer Erbitterung geführt, so dass die Aussichten auf einverständliche Lösungen gering sind.
Entscheidungen der Familiengerichte werden in vielen Fällen nicht akzeptiert; Versuche der Eltern, solche Entscheidungen zu unterlaufen, sind oft zu beobachten.
Der Elternteil, in dessen Obhut sich das betroffene Kind befindet und der ein Umgangsrecht des anderen Elternteils ablehnt, ist versucht, die Zeit für sich arbeiten zu lassen und dadurch, dass das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil vorenthalten wird, für eine wachsende Entfremdung zwischen diesem und dem Kind zu sorgen, so dass das Umgangsrecht schließlich auch vom Kind selbst verweigert wird.
Hinzu kommt, dass die Partnerschaftskonflikte zwischen den Eltern häufig auch noch lange nach Trennung und Scheidung nicht gelöst sind und dann im Umgangsrechtsverfahren ausgetragen werden.
In sehr vielen Fällen sind die Eltern daher nicht in der Lage, das Wohl des Kindes objektiv und abgelöst von den eigenen Interessen und Gefühlen zu sehen. Aus psychologischer Sicht ist es für die Entwicklung eines Kindes grundsätzlich wichtig, Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen.
Die Eltern sollten sich aber immer darüber im Klaren sein, dass ein funktionierendes Umgangsrecht die Bereitschaft aller Beteiligter zu einem Mindestmaß an Zusammenarbeit voraussetzt. Diese Bereitschaft kann letztlich durch gerichtliche Maßnahmen nicht erzwungen werden.
Soweit sich die Eltern nicht über den Umgang nicht einigen können, kann vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe das Jugendamt zwecks Vermittlung zwischen den Eltern kontaktiert werden.
Soweit der den Antrag auf Umgangsgewährung stellende Elternteil Verfahrenskostenhilfe beantragen muss, wird diese regelmäßig erst gewährt, wenn ein vorheriger Vermittlungsversuch über das Jugendamt gescheitert ist.
Entscheidungen der Familiengerichte werden in vielen Fällen nicht akzeptiert; Versuche der Eltern, solche Entscheidungen zu unterlaufen, sind oft zu beobachten.
Der Elternteil, in dessen Obhut sich das betroffene Kind befindet und der ein Umgangsrecht des anderen Elternteils ablehnt, ist versucht, die Zeit für sich arbeiten zu lassen und dadurch, dass das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil vorenthalten wird, für eine wachsende Entfremdung zwischen diesem und dem Kind zu sorgen, so dass das Umgangsrecht schließlich auch vom Kind selbst verweigert wird.
Hinzu kommt, dass die Partnerschaftskonflikte zwischen den Eltern häufig auch noch lange nach Trennung und Scheidung nicht gelöst sind und dann im Umgangsrechtsverfahren ausgetragen werden.
In sehr vielen Fällen sind die Eltern daher nicht in der Lage, das Wohl des Kindes objektiv und abgelöst von den eigenen Interessen und Gefühlen zu sehen. Aus psychologischer Sicht ist es für die Entwicklung eines Kindes grundsätzlich wichtig, Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen.
Die Eltern sollten sich aber immer darüber im Klaren sein, dass ein funktionierendes Umgangsrecht die Bereitschaft aller Beteiligter zu einem Mindestmaß an Zusammenarbeit voraussetzt. Diese Bereitschaft kann letztlich durch gerichtliche Maßnahmen nicht erzwungen werden.
Soweit sich die Eltern nicht über den Umgang nicht einigen können, kann vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe das Jugendamt zwecks Vermittlung zwischen den Eltern kontaktiert werden.
Soweit der den Antrag auf Umgangsgewährung stellende Elternteil Verfahrenskostenhilfe beantragen muss, wird diese regelmäßig erst gewährt, wenn ein vorheriger Vermittlungsversuch über das Jugendamt gescheitert ist.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Oft spielen ungelöste Partnerschaftskonflikte nach Trennung und Scheidung eine Rolle, bei denen Eltern ihre eigenen Interessen nicht vom Kindeswohl trennen können. Dies führt häufig zur Verweigerung des Umgangs, um eine Entfremdung zwischen Kind und Elternteil zu erzwingen.
Das Jugendamt kann zur Vermittlung zwischen den zerstrittenen Eltern kontaktiert werden, um einvernehmliche Lösungen zu finden, bevor gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.
Ja, wenn ein Elternteil für ein Umgangsrechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt, wird diese regelmäßig erst bewilligt, wenn zuvor ein Vermittlungsversuch über das Jugendamt gescheitert ist.
Nein, ein funktionierendes Umgangsrecht basiert auf dem Mindestmaß an Zusammenarbeit aller Beteiligten. Diese notwendige Kooperationsbereitschaft lässt sich durch gerichtliche Maßnahmen nicht erzwingen.
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