Eigentumsrechtlich gilt, daß die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse sich durch Trennung und
Scheidung nicht ändern. Sind beide Partner - meist zu gleichen Teilen - Eigentümer, so müssen sie sich darüber verständigen, wer im Eigenheim verbleibt und ob der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten dessen Miteigentumsanteil abkauft. Kann keine Einigung erzielt werden, bleibt lediglich der gemeinsame Verkauf.
Dies kann bei divergierenden Interessenslagen schwierig sein, da beide Partner sich über Verkaufspreis und Käufer einig sein müssen. Kann auch hierüber keine Einigung erzielt werden, bleibt die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) - ein üblicherweise für beide Partner finanziell nachteiliges Ergebnis, da sich auf dem freien Markt normalerweise höhere Erlöse erzielen lassen. Der Partner, der (ggf. mit den Kindern) im Eigenheim wohnen bleibt, kann sich gegen die Teilungsversteigerung i.d.R. bis zur Scheidung wehren.