Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nicht, wenn die elterliche Wohnung von den Kindern bewohnt und von diesen auf eigene Kosten erweitert wird.
Die Eigenheimförderung setzt ein zivilrechtliches - zumindest wirtschaftliches Eigentum an der betroffenen Wohnung voraus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf eine Eigenheimzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Nach § 2 Abs. 2 EigZulG stehen Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung der Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 EigZulG gleich.
Im Streitfall fehlen Feststellungen des Finanzgerichts, ob die Kläger durch den Anbau eine selbständige Wohnung hergestellt oder lediglich ihre bisher genutzte Wohnung erweitert haben. Indes stellt sich das Urteil im Ergebnis auch dann als richtig dar, wenn die Kläger eine bestehende Wohnung lediglich erweitert haben. Denn die Begünstigung setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung ist. Gefördert werden nämlich nach § 2 Abs. 2 EigZulG „Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohung ... in einem ... eigenen Haus“.
Dementsprechend sind Ausbauten oder Erweiterungen an fremden Wohnungen keine vermögensbildenden Maßnahmen in diesem Sinne. Die Kläger sind aber nicht Eigentümer der (erweiterten) Souterrainwohnung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts, an die der Senat gebunden ist, waren die Eltern des Klägers Eigentümer des Zweifamilienhauses und damit auch der um den Anbau erweiterten Wohnung, die von den Klägern genutzt wurde.
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