Eine praktisch bedeutsame Frage nach dem Ende einer Ehe - sei es durch
Scheidung oder durch den Tod des Ehepartners - betrifft auch den Namen: Muss der Ehename abgelegt werden, darf er behalten werden, und welche Alternativen bestehen? Seit dem 1. Mai 2025 gilt das grundlegend reformierte Namensrecht, das zwar in erster Linie neue Freiheiten bei der Ehenamensbestimmung schafft, aber auch für verwitwete und geschiedene Personen relevante Rahmenbedingungen setzt.
Grundregel: Der Ehename bleibt
Die zentrale Vorschrift ist
§ 1355 Abs. 5 BGB: Verwitwete und geschiedene Ehegatten behalten zunächst den bisherigen Ehenamen. Eine Pflicht, diesen abzulegen, besteht nicht - weder nach einer Scheidung noch nach dem Tod des Ehepartners. Wer also weiter unter dem gemeinsamen Namen bekannt bleiben möchte - etwa aus beruflichen Gründen oder weil dieser Name seit Jahren mit der eigenen Person verbunden ist - kann dies ohne Weiteres tun. Es bedarf hierfür keiner aktiven Erklärung; der Name bleibt schlicht erhalten.
Seit der Namensrechtsreform 2024 ist auch ein echter Doppelname als gemeinsamer Ehename möglich (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Wer also mit dem Ehepartner beispielsweise „Müller-Schmidt“ als Ehenamen bestimmt hatte, behält nach Scheidung oder Verwitwung genau diesen Doppelnamen, sofern keine andere Entscheidung getroffen wird.
Rückkehr zum Geburtsnamen oder zum früheren Namen
Wer mit dem Ehenamen nicht verbunden bleiben möchte, hat das Recht, den eigenen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Daneben ist es möglich, den Namen wieder anzunehmen, den die betreffende Person bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn jemand bereits vor der zuletzt aufgelösten Ehe verheiratet war und dabei einen anderen Namen angenommen hatte. In diesem Fall kann auch dieser frühere Name zurückgenommen werden.
Ein Beispiel: Wer zunächst den Namen „Schneider“ durch Heirat angenommen und diesen nach einer ersten Scheidung beibehalten hat, dann durch erneute Heirat den Namen „Wagner“ führte - der kann nach der zweiten Scheidung zwischen dem Geburtsnamen, dem Namen „Schneider“ (dem zur Zeit der zweiten Ehenamensbestimmung geführten Namen) oder dem Ehenamen „Wagner“ wählen.
Die Erklärung über die Namensänderung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben. Sofern sie nach der Auflösung der Ehe erfolgt, muss sie öffentlich beglaubigt werden - entweder notariell (§ 129 BGB) oder durch einen Standesbeamten (§§ 41, 45 Abs. 1 PStG). Eine Frist für die Abgabe dieser Erklärung besteht nicht; die Entscheidung über den künftigen Namen kann also auch noch Jahre nach der Scheidung oder dem Tod des Ehepartners getroffen werden. Ist die Erklärung jedoch einmal abgegeben, ist sie unwiderruflich.
Begleitname als dritte Option
Wer den Ehenamen behalten, aber auch den eigenen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen sichtbar machen möchte, kann diesen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit ist ebenfalls in § 1355 Abs. 5 BGB verankert. Aus „Wagner“ kann so „Meier-Wagner“ oder „Wagner-Meier“ werden, je nach Wunsch. Der hinzugefügte Name macht den individuellen Namensanteil wieder sichtbar, ohne den Ehenamen vollständig aufzugeben.
Wichtig: Dieser Begleitname gilt nur für die erklärende Person selbst und wird nicht auf Kinder übertragen. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Namensform, sondern immer um eine Ergänzung des fortgeführten Ehenamens.
Kinder nach der Scheidung oder dem Tod eines Elternteils
Die Namensrechtsreform 2024 hat durch den neu eingeführten
§ 1617d BGB eine wichtige Lücke im bisherigen Recht geschlossen. Ändert der betreuende Elternteil nach der Scheidung seinen Namen - etwa weil er zum Geburtsnamen zurückkehrt -, so kann auch das Kind diesen neuen Namen annehmen. Das Kind kann entweder den neuen Namen des betreuenden Elternteils übernehmen oder einen Doppelnamen bilden, der aus dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes und dem neuen Namen des Elternteils zusammengesetzt ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt, ist dessen Zustimmung erforderlich. Kinder ab fünf Jahren müssen der Namensänderung selbst einwilligen.
Für volljährige Kinder sieht § 1617d Abs. 3 BGB entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten vor - allerdings mit der Einschränkung, dass auch hier die Einwilligung des betroffenen Elternteils erforderlich ist. Dass dies in der Praxis zu Problemen führen kann, hat das OLG Bamberg entschieden: Ein volljähriges Kind kann den Geburtsnamen seines verstorbenen Vaters nicht nachträglich an seinen eigenen Geburtsnamen anfügen, wenn der Name des Kindes nicht aus dem Familiennamen des Vaters als solchem, sondern aus dem gemeinsamen Ehenamen der Eltern abgeleitet ist. Weder
§ 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB noch § 1617d Abs. 3 BGB bieten hierfür eine Grundlage. Das Gericht verneinte auch eine Analogie zu anderen Vorschriften, da der Gesetzgeber in derselben Beschlussempfehlung bewusst nur für
§ 1617a Abs. 4 BGB das Einwilligungserfordernis beim Tod des Elternteils entfallen ließ - nicht aber für § 1617d Abs. 3 BGB. Es handle sich daher um eine bewusste, nicht um eine planwidrige Regelungsentscheidung (vgl. OLG Bamberg, 16.12.2025 - Az:
4 Wx 2/25 e).
Was hat sich durch die Reform konkret geändert?
Für verwitwete und geschiedene Personen selbst sind die grundlegenden Optionen nach § 1355 Abs. 5 BGB durch die Reform inhaltlich unverändert geblieben. Die wesentlichen Neuerungen liegen im Bereich der Ehenamensbestimmung - insbesondere die Möglichkeit echter Doppelnamen - und wirken sich auf die Wahlsituation nach Scheidung oder Verwitwung nur mittelbar aus: Wurde ein Doppelname als Ehename gewählt, ist dieser im Rahmen des § 1355 Abs. 5 BGB fortzuführen oder abzulegen.
Deutlichere Änderungen betreffen die Kinder. Mit § 1617d BGB wurde erstmals eine familienrechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Scheidungs- und Halbwaisenkinder den Namen des betreuenden Elternteils annehmen können, wenn dieser seinen Namen nach der Ehe geändert hat. Bis zur Reform war eine solche Namensänderung für Kinder nur unter sehr engen Voraussetzungen nach öffentlichem Recht möglich. Das neue Recht vereinfacht diese Möglichkeit erheblich und trägt dem praktischen Bedürfnis nach Namenseinheit zwischen Kind und betreuendem Elternteil Rechnung.
Erklärung der Namensänderung gegenüber dem Standesamt
In allen Fällen der aktiven Namensänderung - also der Rückkehr zum Geburtsnamen, der Annahme eines früheren Namens oder der Bildung eines Begleitnamens - ist eine förmliche Erklärung gegenüber dem Standesamt erforderlich. Diese Erklärung ist bedingungsfeindlich und amtsempfangsbedürftig (§ 130 Abs. 1, 3 BGB). Zuständig ist in der Regel das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Wer sich über die für die eigene Situation passende Namensoption unsicher ist, sollte daher vor der Erklärung
anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.