Legen geschiedene Elternteile nach der
Scheidung ihren Ehenamen ab und kehren zu ihrem früheren Namen zurück, entsteht häufig eine missliche Situation: Das Kind trägt plötzlich einen anderen Nachnamen als der Elternteil, bei dem es lebt. Gerade im Schulalltag oder im sozialen Umfeld kann das zu Irritationen und Erklärungsbedarf führen. Lange Zeit bot das Familienrecht hierfür keine einfache Lösung. Die Namensrechtsreform (Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, BGBl. 2024 I Nr. 185) hat das grundlegend geändert und mit
§ 1617d BGB erstmals eine familienrechtliche Grundlage für genau diese Fälle geschaffen.
Wer gilt als „Scheidungshalbwaise“?
Der Begriff „Scheidungshalbwaise“ dient als Umschreibung für den Fall, das Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen, den Nachnamen desjenigen Elternteils tragen, bei dem sie nach der Scheidung nicht (mehr) leben. Typischerweise handelt es sich dabei um den Ehenamen, den beide Elternteile während der Ehe geführt haben. Legt der betreuende Elternteil diesen Namen nach der Scheidung ab und nimmt seinen Geburtsnamen wieder an, kann es zu einer namentlichen Entkopplung zwischen Kind und Elternteil kommen.
Die frühere Rechtslage: Strenge Hürden nach dem Namensänderungsgesetz
Das Bürgerliche Gesetzbuch kannte für diese Fälle lange keine eigene Regelung. Eine Namensänderung war - anders als bei der Einbenennung nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 BGB a.F. - im Familienrecht nicht vorgesehen. Den Betroffenen blieb daher nur der Weg über das öffentliche Recht, nämlich eine Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Anforderungen an eine solche öffentlich-rechtliche Namensänderung im Laufe der Zeit verschärft. Hatte die frühere Rechtsprechung einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 NamÄndG noch dann bejaht, wenn die Namensänderung unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem
Wohl des Kindes lediglich förderlich war, galt nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 ein strengerer Maßstab: Ein wichtiger Grund lag fortan nur dann vor, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich war - um einen Gleichklang mit der Einbenennungsregelung des damaligen § 1618 BGB herzustellen (vgl. BVerwG, 20.3.2002 - Az:
6 C 10.01). Stimmten der andere Elternteil - also derjenige, dessen Namen das Kind trug - und das Kind selbst, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hatte, der Namensänderung zu, sprach eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Änderung dem Kindeswohl entsprach. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgte die Einwilligung des Kindes durch seinen gesetzlichen Vertreter; ab 14 Jahren konnte das Kind die Erklärung selbst abgeben, benötigte jedoch weiterhin dessen Zustimmung.
Die neue Rechtslage seit dem 1. Mai 2025
Mit der Namensrechtsreform 2024 hat der Gesetzgeber die zuvor umstrittene Frage, ob eine familienrechtliche Lösung für Scheidungshalbwaisen möglich sei, abschließend entschieden und mit § 1617d BGB eine eigenständige Regelung eingeführt.
Die Kernidee ist einfach: Legt ein Elternteil nach der Scheidung den Ehenamen ab und kehrt zu seinem Geburtsnamen oder einem zuvor geführten Namen zurück, können Kinder, die in seinem Haushalt leben, denselben Namen annehmen.
Damit werden Namensungleichheiten zwischen Kind und betreuendem Elternteil auf familienrechtlichem Weg beseitigt, ohne dass es eines Verfahrens nach dem Namensänderungsgesetz bedarf.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit eine Namensänderung nach § 1617d BGB in Betracht kommt, müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen. Die Eltern müssen geschieden sein, und einer von ihnen muss den Ehenamen abgelegt haben. Das Kind muss im Haushalt dieses Elternteils leben. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter erklärt; ab 14 Jahren gibt das Kind die Erklärung selbst ab, benötigt dazu jedoch weiterhin die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Grundsätzlich kann die Namensänderung bei minderjährigen Kindern nicht gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt. Einigen sich die Eltern nicht, kommt unter Umständen eine gerichtliche Regelung in Betracht. Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass für eine solche Namensänderung die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil nach
§ 1628 BGB ausreicht - eine vollständige Übertragung der
elterlichen Sorge nach
§ 1671 BGB ist nicht erforderlich. Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung nach § 1628 BGB dabei auch dann noch treffen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung ursprünglich auf § 1671 BGB gestützt hatte (vgl. OLG Frankfurt, 05.05.2025 - Az:
4 UF 181/24).
Doppelname als familienrechtliche Alternative
Neben der vollständigen Übernahme des neuen Namens des betreuenden Elternteils besteht seit der Reform auch die Möglichkeit, für das Kind einen Doppelnamen zu bilden - zusammengesetzt aus dem bisherigen Nachnamen des Kindes und dem neuen Namen des betreuenden Elternteils. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind eine starke Bindung an seinen bisherigen Namen hat und dennoch eine namentliche Annäherung an den betreuenden Elternteil gewünscht wird.
Was gilt, wenn der andere Elternteil verstorben ist?
Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn derjenige Elternteil, dessen Namen das Kind trägt, nach der Scheidung verstorben ist. § 1617d Abs. 3 BGB verlangt für die Namensänderung die Einwilligung dieses Elternteils - eine Einwilligung, die nach seinem Tod naturgemäß nicht mehr eingeholt werden kann. Anders als bei anderen Vorschriften des neuen Namensrechts, etwa
§ 1617a Abs. 4 BGB, sieht das Gesetz für § 1617d Abs. 3 BGB kein ausdrückliches Entfallen des Einwilligungserfordernisses im Todesfall vor.
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass in einem solchen Fall auch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften ausscheidet. Denn der Gesetzgeber hat beim Erlass des § 1617d BGB bewusst nur in § 1617a Abs. 4 BGB eine Ausnahme für den Todesfall aufgenommen und diese Ausnahme in § 1617d Abs. 3 BGB gerade nicht vorgesehen. Es handelt sich damit um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, nicht um eine planwidrige Regelungslücke, die durch Richterrecht geschlossen werden könnte (vgl. OLG Bamberg, 16.12.2025 - Az:
4 Wx 2/25 e). In solchen Fällen sollte
anwaltliche Beratung eingeholt werden, um zu klären, ob ein Weg nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes in Betracht kommt.
Volljährige Kinder: Gleiche Rechte
Die Regelung des § 1617d BGB gilt nicht nur für minderjährige Kinder. Gemäß § 1617d Abs. 3 BGB stehen volljährigen Kindern dieselben Gestaltungsmöglichkeiten offen. Sie können die entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst abgeben. Daneben eröffnet das neue Namensrecht volljährigen Personen mit
§ 1617i BGB zusätzlich die Möglichkeit, den eigenen Geburtsnamen einmalig neu zu bestimmen - ohne dass es hierfür eines familienrechtlichen Anlasses wie einer Scheidung bedarf.
Zuständigkeit und Verfahren
Die Erklärung zur Namensänderung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben und muss öffentlich beglaubigt werden. Diese Beglaubigung kann nicht nur durch einen Notar erfolgen, sondern auch durch jeden Standesbeamten. Zuständig ist in der Regel das für die Beurkundung der Geburt zuständige Standesamt, wenngleich die genaue Zuständigkeit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein kann.