Ein Adoptivkind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, allerdings ohne etwaige vorangestellte oder angefügte Bestandteile des Familiennamens. Wenn ein Ehepaar, das keinen gemeinsamen Ehenamen führt, ein Kind adoptiert, so bestimmen die Eheleute durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, ob das Kind den Namen des Ehemannes oder den der Ehefrau führen soll (§ 1757 Abs. 1 und 2 BGB).
Ist das Adoptivkind bei der Adoption bereits verheiratet, so wirkt sich die durch die Adoption eintretende Änderung seines Geburtsnamens auf den Ehenamen nur dann aus, wenn der Ehegatte die Namensänderung „mitmacht“ (§ 1757 Abs. 3 BGB). Aus schwerwiegenden Gründen kann das Familiengericht auch den Vornamen des Adoptivkindes ändern und / oder dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen (§ 1757 Abs. 4 BGB). Nach der Rechtsprechung soll bei volljährigen Adoptierten die Anfügung oder Voranstellung des bisherigen Namens erleichtert möglich sein.
Ab dem 01.05.2025 gibt es nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern. Die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen.
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