Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.444 Anfragen

Ende der Lebensgemeinschaft - wird jetzt abgerechnet?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar besteht zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensbgemeinschaft keine gegenseitige Unterhaltspflicht. Beiträge, welche die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zu deren Finanzierung zahlen, können aber nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge beider Partner gleich hoch waren oder nicht; auch "überobligationsmäßige Leistungen" müssen nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1980, 1520).

Dieses Ergebnis leitet die Rechtsprechung aus dem zwischen den Partnern geltenden Grundsatz der Solidarität ab, der eine Gesamtabrechnung am Ende der Gemeinschaft für erbrachte Geld- oder auch Arbeitsleistungen (z. B: Pflegeleistungen) ausschließt.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Leistungen eines Partners über das in einer nichtehelichen Gemeinschaft übliche Maß hinaus gegangen sind oder wenn der gemeinsame Einsatz des Vermögens nur einen Partner bereichert hat. Zu den nicht auszugleichenden Leistungen gehört auch die Miete für die gemeinsame Wohnung.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen