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Schulden des Erblassers: Was tun, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit dem Tod des Erblassers geht nicht nur dessen Vermögen automatisch auf den Erben über, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedarf, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten.

Für diese Schulden haftet ein Erbe in der Regel nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem ganzen Vermögen (Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung).

Bei Überschuldung das Erbe ausschlagen!

Es kann angebracht sein, die Erbschaft auszuschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Schließlich möchte niemand Schulden erben und diese dann zahlen.

Die Ausschlagung ist eine form- und fristgebundene Erklärung des Erben, dass er die Erbschaft nicht haben will. Sie erfolgt durch Erklärung, die zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist, gegenüber dem Nachlassgericht.

Bis wann muss die Ausschlagung erfolgen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund.

Ist der Erbe durch ein Testament berufen, beginnt die Frist nicht vor der gerichtlichen Verkündung des Testaments.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist auch dann nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Zur Annahme genügt hierbei z.B. die Beantragung eines Erbscheins.

Mustervorlagen

Erbausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, mit dem Erbfall geht das Vermögen sowie die Verbindlichkeiten des Erblassers automatisch auf den Erben über. Es gilt der Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, wodurch der Erbe in der Regel auch mit seinem privaten Vermögen haftet.
Bei einer Überschuldung des Nachlasses ist die Ausschlagung ratsam, um zu verhindern, dass die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen und dessen privates Vermögen belasten.
Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung. Bei testamentarischer Berufung beginnt sie erst mit der gerichtlichen Verkündung des Testaments.
Nein, eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft bereits angenommen wurde. Eine Annahme liegt bereits vor, wenn der Erbe den Erbenwillen durch Handlungen wie die Beantragung eines Erbscheins dokumentiert hat.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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